SCHWEIZERISCHE BEWEGUNG DER KLIMAGROSSELTERN
Die Bewegung ist politisch und konfessionell unabhängig. Sie ist als gemeinnütziger Verein anerkannt.
Für vertiefte Informationen, lesen Sie bitte den GRÜNDUNGSTEXT der Bewegung und die Statuten
GRÜNDUNGSTEXT
Wir erben die Erde nicht von unseren Vorfahren, sondern wir entleihen sie uns von unseren Kindern…
Einleitung
Diese Bürgerbewegung für das Klima ist aus der Sorge einer Generation – jener der Grosseltern – um die Verschlechterung der Lebensbedingungen auf unserer Erde entstanden. Unser Engagement geht über jenes für unsere eigenen Familien hinaus und strebt insbesondere auch eine Veränderung unserer Konsumgewohnheiten an.
Es geschieht heute
Trockenheit, Ueberschwemmungen, Krankheiten, Migration, Lebensmittelknappheit, Konfliktrisiken….
Der im März 2014 veröffentlichte, zweite Teil des fünften Berichts der intergouvernementalen UNO-Expertengruppe zur Klimaentwicklung (IPPC) listet diese bereits jetzt zu beobachtenden Auswirkungen auf.
Uns bleibt dennoch eine bescheidene Hoffnung:
„Die Risiken durch den Klimawandel können durch eine Begrenzung von dessen Geschwindigkeit und Ausmass reduziert werden“ stellt die IPPC fest und empfiehlt überdies „Massnahmen zur Anpassung an die unvermeidlichen Störungen.“
Es geht also einerseits darum, weiterhin und jederzeit die Ursachen der Klimaveränderungen zu bekämpfen und andrerseits gleichzeitig bereits jetzt Massnahmen zu treffen, um uns an deren Folgen anzupassen.
Unsere Zielsetzung
Wir wollen unseren Nachfahren die Möglichkeit bieten, auf der Erde in einem Klima und mit Umweltbedingungen zu leben, die eine stetige Lebenserneuerung erlauben.
Unser Engagement
Unser Alter verschafft uns Rechte, Sitzplätze, Rabatte, manchmal sogar Respekt. In Anbetracht der Dringlichkeit der Klimafrage sehen wir uns aber auch in der Pflicht.
Viele sind beim Uebertritt ins Rentenalter voller Energien, die sie für eine hoffnungsvolle Zukunft mehrerer Nachfolgegenerationen einsetzen möchten. Diese Energien sollen die Basis unserer Aktionen sein. Wir haben entschieden, uns hierbei auf die wissenschaftliche Autorität der IPPC-Berichte zu beziehen.
Wir
- in Sorge um die zukünftigen Generationen
- kraft unserer reichhaltigen Lebenserfahrungen
- im Bewusstsein des politischen Gewichts durch den Urnengang
- gestärkt durch das ökonomische Gewicht, das wir aufgrund sozialer Fortschritte erworben haben
- unabhängig, dh.mit mehr Freiheit in Bezug auf unsere Wortwahl und unsere Aktionen als je zuvor
- als Generation privilegiert, die von Weltkonflikten weitgehend verschont geblieben ist
- der Konsequenzen des technologischen Fortschritts, der uns nach wie vor verblendet, häufig zuwenig bewusst,
Wir haben die Zeit, das Recht und die Verpflichtung, uns zugunsten einer harmonischen Welt für die gegenwärtigen und künftigen Generationen einzusetzen. Es geht darum, alles zu unternehmen, um das Leben und die Qualität des Zusammenlebens auf der Erde zu erhalten.
Unsere Werte
Nüchternheit, Solidarität, Kohärenz, umsichtiges Wohlwollen
Die Mittel unseres Handelns
Die Bewohner der Schweiz unablässig auf die Notwendigkeit von radikalen Aenderungen der Haltung und des individuellen sowie kollektiven Handelns hinweisen
- Die politischen Kanäle unserer Demokratie nutzen
- Unsere Verhaltensweisen grundsätzlich überprüfen, insbesondere was unsere Wahl von Wohnsituation, Konsum und Mobilität anbelangt, sodass Kohärenz entsteht
- Käufe bevorzugen, die mit wenig grauer Energie verbunden sind (die graue Energie ist die Energiemenge, die für den Lebenszyklus eines Materials, resp. eines Produkts nötig ist: Produktion, Extraktion, Umwandlung, Verarbeitung, Transport, Inbetriebnahme, Benutzung und zuguter letzt Rezyklierung….)
- Unter unseren Mitbürgern Zuversicht verbreiten durch Wertschätzung der Vorteile eines Uebergangs in eine bescheidenere Welt
- Eine neue und unabdingbar nötige menschliche Solidarität propagieren
- Uns in unseren Bemühungen mit Senioren-Bewegungen in Nordamerika und Europa verbünden, die bereits in gleicher Weise aktiv sind
Unsere Limiten
Wir sind uns der weltumfassenden Dimension dieser Probleme bewusst. Auf der einen Seite stehen Länder, deren Konsum elementarer Güter wachsen muss, auf der anderen Länder, wie die Schweiz, deren Güterkonsum abnehmen muss.
Wir zollen der Komplexität des globalen, freien Handels und der kulturellen Vielfalt aller Beteiligten grossen Respekt. Ein entschiedenes Engagement möglichst aller ist nötig.
Die Beschränktheit unseres Erfolgs und jenes unserer erwachsenen Kinder, unser Unwissen, unsere Langsamkeit und geistige Trägheit werden voraussichtlich zahlreiche Schäden entstehen lassen, die nicht wieder gutzumachen sind.
Zu guter Letzt: Es ist weniger die Natur bedroht als die Menschheit und ihre Zivilisationen
Dieser Gründungstext wurde durch die Generalversammlung vom 16.September 2014 angenommen
Grands-parents pour le climat
Lausanne, 16. September 2014
STATUTEN
ARTIKEL 1 - NAME UND SITZ
Artikel 1.1
Unter dem Namen Grands-parents pour le climat /
Klima-Grosseltern CH (nachfolgend
GPclimat) hat sich ein gemeinnütziger, auf nationaler Ebene
aktiver Verein konstituiert, der sich
nach den Vorgaben der vorliegenden Statuten und den Artikeln
60 ff. des schweizerischen
Zivilgesetzbuches richtet.
Er ist unabhängig von politischen Parteien.
Artikel 1.2
Vereinssitz ist Lausanne, Ort der Vereinsgründung. Die
Gültigkeitsdauer ist nicht begrenzt.
Artikel 1.3
GPclimat ist Mitglied der internationalen Allianz von
Klima-Grosseltern (AIGC).
ARTIKEL 2 - ZIELE
Der Verein ist aus Besorgnis einer Generation, und zwar
jener der Grosseltern, um die Risiken
einer Verschlechterung der Lebensbedingungen auf der Erde
entstanden.
Das Engagement von GPclimat zielt auf Veränderungen von
Lebensweise und
Konsumverhalten ab, die es unseren Nachkommen erlauben
sollen, auf der Erde in einem
Klima und mit Lebensbedingungen zu leben, die eine ständige
Lebenserneuerung erlauben.
Unsere Zielsetzungen und Aktionsmittel sind im Gründungstext
erläutert.
ARTIKEL 3 - MITGLIEDER
Vereinsmitglieder können alle physischen und juristischen
Personen sein, die an der
Verwirklichung der in Artikel 2 formulierten Ziele
interessiert sind und dies beantragen. Der
Vereinsbeitritt gilt als vollzogen, sofern der Vorstand
nicht innert 60 Tagen Einspruch erhebt.
Alle Mitglieder werden einer Regionalgruppe zugeteilt, und
zwar in der Regel jener, die am
nächsten beim Wohnort liegt.
Die Mitgliedschaft und deren Erneuerung sind an die
Entrichtung des Vereinsbeitrags
gebunden.
Rücktritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft geht verloren bei
a) Rücktritt; der Mitgliederbeitrag fürs laufende Jahr
bleibt geschuldet.
b) Ausschluss ohne weitere Begründung, zB. im Falle von
wiederholtem Nicht-Bezahlen
des Jahresbeitrags.
Der Ausschluss eines Mitgliedes liegt in der Kompetenz des
Vorstands. Die betroffene Person
kann vor der Generalversammlung gegen den Entscheid Rekurs
einlegen.
Statuten 2020 2
ARTIKEL 4 - ORGANISATION
Der Verein GPclimat ist auf nationaler Ebene aktiv.
Die regionale Verankerung wird durch Regionalgruppen und
kantonale Sektionen gewährleistet,
die selbst eigene Vereine bilden können oder auch nicht.
Organisation und interne Funktionsweise des Vereins werden
durch den Vorstand
reglementiert.
Die Vereinsorgane sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle
4.1 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich
statt. Sie wird vom Vorstand
mindestens 15 Tage im voraus einberufen und wird
protokolliert.
Sie wird von Präsident*in, Co-Präsident*in oder einem eigens
durch den Vorstand bezeichneten
Mitglied geleitet.
Sie hat folgende Befugnisse:
- Ernennung der Mitglieder des Vorstands, wobei auf eine
repräsentative Vertretung der
Geschlechter, Regionalgruppen/kantonalen Sektionen sowie
Sprachregionen zu achten
ist, und der Revisionsstelle
- Annahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie
Déchargeerteilung von
Vorstand und Revisionsstelle
- Aenderungen der Statuten und des Gründungstextes
- Annahme der vom Vorstand erstellten strategischen
Zielsetzungen und des
Aktionsplans
- Annahme des Budgets und Festlegung der Jahresbeiträge
- Vereinsauflösung (gemäss Artikel 6).
Die Entscheidungen der Generalversammlung werden mit
einfachem Mehr der anwesenden
Mitglieder getroffen. Falls mindestens 3 Mitglieder dies
beantragen, erfolgen Abstimmungen
und Wahlen geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der
Versammlungspräsident*in.
Eine aussergewöhnliche Generalversammlung kann durch den
Vorstand oder einen Zehntel der
Vereinsmitglieder einberufen werden.
Beschlüsse über Veränderungen der Statuten oder des Gründungstextes
können nur mit 2/3-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden.
Artikel 4.2 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 5-10 von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern
zusammen. Dieser konstituiert sich selbständig.
Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Vereinsführung
erfordert.
Statuten 2020 3
Er ist beauftragt
- alle Massnahmen zu treffen, die dem Erreichen der von der
Generalversammlung
festgelegten Ziele dienen
- strategische Möglichkeiten vorzuschlagen, insbesondere auf
politischer Ebene
- einen Jahres-Aktionsplan auszuarbeiten
- nötigenfalls Aufgaben an Kommissionen oder
Mitgliedergruppen zu delegieren
- die Vereinskasse zu führen und ein Jahresbudget zu erstellen
- die ordentlichen und ausserordentlichen
Generalversammlungen einzuberufen
- einen Jahresbericht über die Aktivitäten zu erstellen
- die Reglementierung des Vereins zu übernehmen
Der Vorstand ist befugt, Aussenstehenden ein Mandat zu
übertragen.
Entscheidungen werden durch die Mehrheit der Anwesenden
getroffen.
Für den Verein verbindliche Unterschriften müssen von 2
Vorstandsmitgliedern gezeichnet
werden.
Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, können aber
effektive Spesen in Rechnung
stellen.
4.3. Rechnungsprüfungsstelle
Die Rechnungsprüfungsstelle setzt sich aus 2 Prüfer*innen
und 1 Unterstützungsperson
zusammen, die unterschiedlichen
Regionalgruppen/Kantonalsektionen angehören. Sie dürfen
nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfungsstelle
überprüft jährlich den vom
Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und berichtet der
Generalversammlung schriftlich über
ihre Resultate und ihre Empfehlung.
ARTIKEL 5 - FINANZIERUNG
Die Vereinsmittel bestehen aus ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen,
Schenkungen oder Legaten, Einnahmen von Vereinsaktivitäten
und eventuellen Beiträgen der
öffentlichen Hand.
Die Vereinsverpflichtungen werden durch die Aktiven seiner
Bilanz gedeckt, eine persönliche
Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Verluste
der als Verein konstituierten
Regionalgruppen / Kantonssektionen haftet der Zentralverein
nicht.
ARTIKEL 6 - AUFLÖSUNG
Die Vereinsauflösung erfordert den Beschluss mit
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
anlässlich einer hierzu einberufenen Generalversammlung.
Das nach Ausgleich aller Verpflichtungen eventuell
verbleibende Vermögen geht an eine
schweizerische Institution, die aufgrund ihrer
Gemeinnützigkeit steuerbefreit ist, und deren
Zielsetzungen jenen unseres Vereins entsprechen. Für diese
Abstimmung genügt die einfache
Mehrheit.
ARTIKEL 7 - DIVERSE BESTIMMUNGEN
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am
31. Dezember.
Verbindlich ist die französische Version der Statuten
Diese Statuten wurden durch die am 16.September 2014 in
Lausanne abgehaltene
Generalversammlung angenommen. Sie wurden anlässlich der GV
vom 8. April 2019 (Art.1.1)
ergänzt, danach grundlegend revidiert und anlässlich der GV
2020 angenommen.